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Ansbach: +++ Amtsgerichtsurteil – Bei Unfallflucht zahlt der Fahrzeughalter +++

Eine Frau aus dem Landkreis Ansbach muss ihrer Kfz- Haftpflichtversicherung den Unfallschaden zurückbezahlen

Jeder Fahrzeughalter kennt sie: die Kfz- Haftpflichtversicherung. Im Falle eines Unfalls erstattet sie dem Unfallgegner den entstandenen Sach- und Personenschaden, ohne dass der Unfallverursacher seinerseits von der Versicherung in Anspruch genommen wird. Es gibt aber Ausnahmen.
Das Amtsgericht Ansbach hatte im Herbst letzten Jahres über die Klage einer überörtlichen Versicherungsgesellschaft zu entscheiden, welche von einer Frau, die ihr Fahrzeug bei dieser Versicherung versichert hatte, das Geld für einen beglichenen Unfallschaden in Höhe von 2.081,83 Euro zurückverlangte. In den Vertragsbedingungen der Versicherung war unter anderem eine Klausel enthalten, wonach der Versicherungsnehmer im Falle eines Unfalles insbesondere den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die zur Aufklärung des Unfallgeschehens erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Weiter sahen die Bedingungen der Versicherung vor, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird.
Am Morgen des 20.04.2015 wurde das geparkte Fahrzeug eines Mannes aus dem Landkreis Ansbach am rechten vorderen Kotflügel durch ein anderes Fahrzeug beschädigt. Den Schaden hatte der Mann jedoch erst abends bemerkt, da er zum Unfallzeitpunkt nicht anwesend war und sich der Unfallverursacher nicht bei ihm gemeldet hatte. Der entstandene Schaden belief sich auf insgesamt 2.081,83 Euro. Der Mann schaltete daraufhin die Polizei ein. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Ansbach wegen Fahrerflucht wurde die Frau als Unfallverursacherin ermittelt und ein technisches Sachverständigengutachten erholt. Hierin wurde zum einen festgestellt, dass der Schaden durch das Fahrzeug der Frau verursacht wurde und zum anderen, dass der Unfall für sie auch wahrnehmbar gewesen sein muss. Das Amtsgericht Ansbach hat sich dieses Gutachten zu Eigen gemacht und damit den Einwand der Frau, der Schaden sei nicht durch sie verursacht worden und außerdem habe sie nichts bemerkt, nicht gelten lassen. Aufgrund der gültigen Vertragsbedingungen sei die Frau daher verpflichtet, das von der Versicherung an den geschädigten Mann bezahlte Geld, zurückzuzahlen.
Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 10.10.2016, Az. 5 C 816/16).

Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht Ansbach