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Datenschutzgrundverordnung – droht eine neue Abmahnwelle?

Am 25. Mai 2018 ist die EU-DSGVO in Kraft getreten - treten nun Abmahnanwälte auf den Plan?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt nun europaweit die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Aus Angst vor Abmahnungen durch „Abmahnanwälte“ und hohen Bußgeldern durch die zuständigen Aufsichtsbehörden schließen mittlerweile Vereine und sogar Unternehmen ihre Internetpräsenzen und Auftritte in den sozialen Medien.

Wie sieht es tatsächlich aus und sind die Sorgen begründet?

„Es gab ja eine lange Vorbereitungszeit“

Dr. Florian Körber

Was häufig ins Feld geführt ist, ist das Argument, dass alle Beteiligten genug Zeit gehabt hätten, die EU-DSGVO umzusetzen, da diese schon vor 2 Jahren beschlossen worden sei. Das stimmt auf der einen Seite. Allerdings sind eine Vielzahl von Rechtsfragen bis zum heutigen Tage ungeklärt. Zum User-Tracking auf Webseiten hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden beispielsweise erst am 25. April 2018 Stellung bezogen, also genau einen Monat vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung. 4-5 Wochen vor Inkrafttreten der EU-DSGVO ist auch diese inhaltlich nochmals geändert worden.

Folglich besteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens eine hohe Verunsicherung, welche Anforderungen datenschutzrechtlich gestellt werden.

Stellungnahme der Aufsichtsbehörden

In den ersten Verlautbarungen und dem Kontakt kann man entnehmen, dass die Aufsichtsbehörden in der ersten Zeit bei fahrlässigen Umsetzungsverstößen noch nicht mit aller Härte vorgehen werden.

Wer allerdings als Unternehmer auch nach Inkrafttreten der EU-DSGVO noch keine Datenschutzerklärung auf seiner Homepage eingepflegt hat oder ähnliche offenkundige Problematiken nicht abdeckt, wird angesichts der bundesweiten medialen Berichterstattung sich kaum mehr auf Fahrlässigkeit berufen können. Somit ist dringend angeraten, die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu überprüfen. Gerade da die EU-DSGVO hohe Bußgelder vorsieht.

Erste Abmahnungen im geschäftflichen Verkehr

Erste Abmahnungen sind bereits im Umlauf.

Diese betreffen zum Teil Umstände, an welche Homepagebetreiber überhaupt nicht gedacht haben, z.B. die Nutzung von „Google Fonts“. Eine Vielzahl an Homepagevorlagen nutzen die Schriftarten von Google. Beim Aufrufen der Seite durch den Nutzer kommuniziert dessen Internetbrowser allerdings mit den Servern von Google in den USA. Hierdurch wird die IP-Adresse an Google übermittelt.

Wenn dieses Problem in der Datenschutzerklärung nicht abgebildet oder technisch gelöst ist (durch Einbinden der Schriftarten lokal auf dem Server), kann dies datenschutzrechtlich einen Verstoß darstellen. Bei der Verwendung von Plugins, also kleinen Hilfsprogrammen für die Homepage, welche die Verwendung von Google Fonts deaktivieren sollen, ist Vorsicht geboten. Häufig ist die Verwendung der Google-Schriftarten so mächtig, dass ein einfaches Deaktivieren nicht möglich ist.

Abmahnungen überhaupt zulässig?

Es ist zu unterscheiden zwischen den Maßnahmen der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde aufgrund von Datenschutzverletzungen und den Abmahnungen, die Wettbewerber und betroffene Personen aussprechen. Bei Mitbewerbern ist derzeit unter Juristen umstritten, inwieweit die Vorschriften zur Datenschutzgrundverordnung abmahnfähig sind. Hier hat es die Politik versäumt, sich klar zu positionieren, so dass die Rechtsprechung dies in naher Zukunft entscheiden wird.

Daher ist die DSGVO und ihre Umsetzung nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, sondern proaktiv umzusetzen.

Sie haben eine Frage zur neuen Datenschutzgrundverordnung oder haben eine Abmahnung erhalten?

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

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Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach

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