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Der digitale Nachlass: was erbt Facebook, was die Erben?

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17 eine bislang juristisch umstrittene Frage zu klären: wer erbt den Zugang zu dem Facebook-Konto des Erblassers?

Die Positionen:

Dr. Florian Körber

Auf der einen Seite stand Facebook, welche das streitgegenständliche Konto nach dem Tod eines 15-jährigen Mädchens in den sog. „Gedenkzustand“ versetzt hatte. Somit war ein Zugang nicht möglich. Facebook verweigerte den Zugang zu dem Konto unter Hinweis auf die geschützte vertrauliche Kommunikation. Schließlich würden durch den Kontozugang die Erben auch Zugang zu den Chat-Nachrichten der Verstorbenen erhalten.

Auf der anderen Seite stand die Mutter. Ihre Tochter war unter ungeklärten Umständen bei einem Zugunglück ums Leben gekommen und erhoffte sich aus dem Zugang Hinweise auf etwaige Suizidabsichten der Tochter. Dies auch deshalb da der U-Bahn-Fahrer Schadenersatzansprüche gegen die Erbengemeinschaft aufgrund des Geschehens geltend machte, die man abzuwehren versuchte.

Die Entscheidung:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes haben die Erben Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto, denn der Nutzungsvertrag geht – wie alle Vertragsverhältnisse des Erblassers – auf die Erben über. Die Nutzungsbedingungen von Facebook stehen dem nicht entgegen. Zum einen sind diese schon nicht wirksam einbezogen gewesen und außerdem halten sie einer Inhaltskontrolle auch nicht stand; damit sind sie unwirksam.

Das Nutzungskonto ist auch nicht unvererblich, insbesondere nicht wegen etwaiger höchstpersönlicher Natur. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Kommunikation rein benutzerkontobezogen, also nicht an eine bestimmte Person. Sofern jemand eine Nachricht an das Benutzerkonto schreibt, kann er darauf vertrauen, dass die Nachricht dem Benutzerkonto zur Verfügung gestellt wird. Es gibt aber kein Vertrauen darauf, dass ausschließlich der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Schließlich muss zu Lebzeiten bereits mit einem Kontomissbrauch oder der Einsichtnahme durch Dritte gerechnet werden – und bei Tod: mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses!

Bereits für Tagebücher und persönliche Briefe ist die Rechtslage eindeutig, wonach diese auf den Erben übergehen. Es gibt demnach keinen Grund den digitalen Nachlass anders zu behandeln. Auch das Persönlichkeitsrecht, das Fernmeldegeheimnis und das Datenschutzrecht stehen dem nicht entgegen.

Die Konsequenz:

Bereits in der Beratung muss man sich mit dem digitalen Nachlass eingehend auseinandersetzen, da dieser in der heutigen Zeit immer wichtiger wird, da immer mehr digital und nicht analog aufbewahrt wird. Häufig stehen die Erben schon vor sehr praktischen Problemen: wie lautet das Passwort, wie der Benutzername, gibt es eine Emailadresse und wie lautet diese? Häufig haben die Erben von solchen Zugängen überhaupt keine Ahnung. Dies alles ist bei der Planung des Nachlasses zu beachten.

Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber (Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach) steht Ihnen zu allen Fragen rund um das Erbrecht zur Verfügung.

Interesse? Besuchen Sie uns im Internet unter:

www.d-c-p.de

Quelle:
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes Nr. 115/2018, abrufbar unter bundesgerichtshof.de
BGH, Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17

V.i.S.d.P.:

Dr. Florian Körber
Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Promenade 18, 91522 Ansbach