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Eine zweite Chance muss reichen – Urteil zum Schadensersatzanspruch eines Autokäufers

Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach zum Schadensersatzanspruch eines Autokäufers, der sein Auto bei einer anderen Werkstatt als der des Verkäufers reparieren ließ:

Ein Autohändler aus dem Landkreis Ansbach muss einem Kunden die Reparatur durch eine andere Werkstatt bezahlen.

Bei einem Kaufvertrag hat der Verkäufer dem Käufer die gekaufte Sache frei von Mängeln zu übergeben. Hat die Sache einen Mangel, muss der Käufer dem Verkäufer aber zunächst mal die Chance geben nachzubessern, z. B. die Sache zu reparieren.

Das Amtsgericht Ansbach hatte im Januar über die Klage eines Mannes zu entscheiden, der von einem Autohändler aus dem Landkreis Ansbach einen Gebrauchtwagen für 25.000 € gekauft hatte. Nach kurzer Zeit fing das Auto jedoch an, beim Fahren zu ruckeln. Der Käufer brachte das Fahrzeug wieder zum Händler. Knapp zwei Wochen später bekam er sein Fahrzeug wieder, jedoch war das Problem nicht vollständig behoben. Der Käufer nahm daher wieder Kontakt mit dem Autohändler auf, der daraufhin bestritt, dass der Fehler bei Übergabe überhaupt schon vorgelegen habe. Außerdem sei er nicht der Verkäufer, sondern habe das Fahrzeug sei lediglich im Auftrag eines Kunden verkauft.

Der Käufer ließ das Auto in einer anderen Werkstatt reparieren und klagte beim Amtsgericht auf Ersatz der Kosten von 1.800 €. Der Verkäufer argumentierte vor Gericht, der Käufer hätte ihm noch die Chance für einen zweiten Reparaturversuch geben müssen.

Das Gericht holte ein technisches Sachverständigengutachten ein und stellte so fest, dass das Auto Funktionseinschränkungen in der Mechatronik gehabt habe, die mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ schon bei der Übergabe vorlagen. Den Einwand, der Autohändler sei nicht Verkäufer ließ das Gericht nicht gelten, da auf dem Kaufvertrag nur das Autohaus als Verkäufer genannt war. Der Käufer habe daher als Verbraucher davon ausgehen dürfen, dass der Autohändler sein Ansprechpartner sei. Die Chance zu einer zweiten Reparatur musste der Käufer diesem nicht geben, da bereits dessen erster Nachbesserungsversuch gescheitert war und ein zweiter Versuch dem Käufer nicht zumutbar war. Fahrtkosten und Verdienstausfall von 400 € konnte der Käufer auch verlangen. Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig (Urteil vom 05.01.2017, Az. 3 C 1155/15).

Quelle: Pressemitteilung Amtsgericht Ansbach