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Keine weiteren verkaufsoffenen Sonntage

Entscheidung im Normenkontrollverfahren

Mit seiner Entscheidung vom 10.8.2018 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Verordnung der Stadt Ansbach über die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an Sonntagen in den Jahren 2018 und 2019 für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass vorerst keine weiteren verkaufsoffenen Sonntage auf dem Gebiet der Stadt Ansbach stattfinden können.

Aus Sicht der Stadtverwaltung bedeutet das Urteil der Verwaltungsrichter einen gravierenden Einschnitt in die Handlungsfreiheit der Kommune und einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für den städtischen Einzelhandel. Gerade die inhabergeführten Geschäfte der Innenstadt profitierten bislang in besonderer Weise von der Sonntagsöffnung und der damit verbundenen Werbung von Kunden auch außerhalb des klassischen Einzugsgebiets. Die Standorte Altstadt und Brücken-Center als gemeinsamer Einkaufsort erfreuen sich großer Beliebtheit und generieren gerade im Rahmen der Anlässe von überörtlicher Bedeutung spürbare Einzelhandelsumsätze. Negative Auswirkungen für den innerstädtischen Einzelhandel sind zudem auch im Hinblick auf den Strukturwandel im stationären Handel und die stark wachsende Konkurrenz aus dem Bereich E-Commerce zu erwarten.

Für die Jahre 2018 und 2019 waren jeweils vier verkaufsoffene Sonntage im Stadtgebiet Ansbach geplant. Mit Beschluss vom 22. März 2018 wurde die Verordnung der Stadt Ansbach bezüglich der für den 8. April 2018 vorgesehenen Sonntagsöffnung bereits außer Vollzug gesetzt.

Urteilsspruch als Leitfaden für die Gemeinden

Das weitere Vorgehen wird nun Gegenstand einer politischen Diskussion sein. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist die Frage, ob und in welchem Umfang weiterhin verkaufsoffene Sonntage stattfinden können, wesentlich abhängig von der Größe und Anziehungskraft der anlassgebenden Veranstaltung. Die Stadt Ansbach bedauert, dass die Entscheidung zu einer Ungleichbehandlung unter den Städten und Gemeinden führt. Während in einer Kommune die Regelung aufgehoben wird, können in den umliegenden Orten mangels Klagen weiterhin räumlich unbegrenzte Sonntagsöffnungen stattfinden.

Quelle: Stadt Ansbach