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Wie kann man das schaffen?

Wie kann eine Personalabteilung die Aufgaben einer bAV bewältigen? 2019 gab es weitere Verschärfung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz.

Es ist politisch gewollt, dass die Menschen zusätzlich eine private Altersversorgung benötigen. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für viele Angestellte eine lukrative Möglichkeit und bietet Unternehmen eine interessante Benefitleistung. Doch die Abwicklung der bAV ist inzwischen für viele Betriebe schlichtweg nicht mehr leistbar.

Eigentlich haben Personalabteilungen dafür zu sorgen, dass ein Unternehmen immer genügend Facharbeiter hat. In Zeiten des Fachkräftemangels ist das eine herausfordernde und umfangreiche Aufgabe. Über ihr Kerngeschäft hinaus bekommen Personalabteilungen aber oft auch Aufgaben zugeteilt, die das vorhandene Personal betreffen, etwa die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung.

Neues, eigenes Rechtsgebiet
Dabei hat sich gerade die Abwicklung der bAV in den letzten Jahren zu einem eigenen Rechtsgebiet entwickelt. „Durch BAG-Urteile und die Umsetzung von EU-Richtlinien gibt es eine schleichende Regulierung der bAV“, erklärt der Netzwerk Fachkräfte-Experte Anton Wittmann. Durch zum Teil zweifelhafte Vertriebspraktiken in der Vergangenheit, sind für Betriebe zum Teil hohe Risiken entstanden. Einige Anwälte haben diese juristischen Schlupflöcher bereits für sich als Geschäftsmodell erkannt. Zahlreiche Urteile in den letzten Jahren regulieren inzwischen steuerliche oder arbeitsrechtliche Belange der bAV. Das hat zur Folge, dass Unternehmen nun fünf wichtige Aufgabenfelder im Blick haben müssen:

  • laufend Aktualisierung der arbeitsrechtlichen Zusage
  • Korrekte Abwicklung von Leistungsfällen
  • Regelmäßige Informationen an Mitarbeiter (Urteil von 2014) und Meldepflichten einhalten
  • Prozessmanagement, zum Beispiel bei Mitarbeiterwechseln zur schuldbefreienden Übertragung der Versorgungszusage
  • Jährliche Schulungen und Informationsmanagement für die Personalabteilung

Ab 2019 werden Arbeitnehmer auf Arbeitgeber zukommen
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz für alle tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse; es sollte die Hürden für eine bAV abbauen, damit sie sich in den Unternehmen etabliert. „Die Politik will eine Verbreitung in den Betrieben, notfalls auch verpflichtend“, erklärt der bAV-Experte. „Diese Vorgehensweise ist aber die schlechteste Lösung. Ein firmeneigenes bAV-Konzept schützt hingegen vor unnötigem Risiko für den Arbeitgeber, denn damit kann man die vielfältigen Versicherungsverträge ablehnen, mit denen die Mitarbeiter an die Personalabteilung herantreten.“ Deshalb besteht jetzt für Arbeitgeber die Notwendigkeit zu reagieren, denn ab 1. Januar 2019 gilt das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch für nicht tariflich gebundene Arbeitsverhältnisse. Die Vertriebsmitarbeiter der Banken, Beratungs- und Versicherungsunternehmen werden bereits daraufhin geschult, um gezielt die Privatkunden, also die Arbeitnehmer, zu überzeugen, dass ihr Chef doch das vorliegende bAV-Angebot abschließen soll. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Entgeltumwandlung, und wenn ein Unternehmen kein eigenes Konzept hat, muss es auf Wunsch die Angebote der Arbeitnehmer übernehmen. Kann der Arbeitgeber aber mit einem firmeneigenem Konzept eine Alternative anbieten, enthält diese in der Regel auch für den Arbeitnehmer bessere Bedingungen. Gleichzeitig bewahrt es das Unternehmen vor einer nicht mehr leistbaren Arbeit für die Personalabteilung und minimiert das Risiko.

Regelmäßige Schulungen
Es herrscht in vielen Unternehmen große Unsicherheit zu diesem Thema. Um die Personalverantwortlichen zu unterstützen, hat das Netzwerk für Fachkräfte zusammen mit dem bAV-Experten Anton Wittmann Schulungen und Weiterbildungsseminare entwickelt.

Bildnachweis: BLMAG
Quelle: Business Lounge Magazin

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